Schulgeldordnung der Musikschule Homburg gGmbH
§ 1 Allgemeines
An der Musikschule Homburg gGmbH (nachfolgend Musikschule) wird ein Schulgeld (Unterrichtsentgelt) für die Teilnahme am Einzel- und Gruppenunterricht sowie für die Teilnahme am Ensemblemusizieren und Ensemblesingen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vereinbart.
(1) Schulgeld für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
Tarif-Nr. 1
Musikalische Früherziehung (60 Minuten)
Monatsgebühr 30,00 Euro p.P.
Tarif-Nr. 2
Orientierungskurs (Dauer 1 Schuljahr) (45 Minuten)
Monatsgebühr 33,00 Euro p.P.
Tarif-Nr. 2
Eltern-Kind-Gruppe (10 x 45 Minuten)
Monatsgebühr 76,00 Euro pro Kurs
Tarif-Nr. 3 – Hauptfachunterricht
3.1 Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht
1,0 Unterrichtsstunde (45 Minuten)
Jahresgebühr 1.032,00 Euro / Monatsgebühr 86,00 Euro
0,5 Unterrichtsstunde (25 Minuten)
Jahresgebühr 636,00 Euro / Monatsgebühr 53,00 Euro
Tarif-Nr. 3 – Hauptfachunterricht
Instrumentaler und vokaler Gruppenunterricht
Jahresgebühr 636,00 Euro
Monatsgebühr 53,00 Euro
Tarif-Nr. 3 – Hauptfachunterricht
Instrumentaler und vokaler Gruppenunterricht
Jahresgebühr 504,00 Euro
Monatsgebühr 42,00 Euro
Tarif-Nr. 3 – Hauptfachunterricht
Instrumentaler und vokaler Gruppenunterricht
Jahresgebühr 240,00 Euro
Monatsgebühr 20,00 Euro
Tarif-Nr. 4
Ensemble- und Ergänzungsfächer für Externe (45 Minuten)
Monatsgebühr 15,00 Euro
Schüler, die bereits ein Schulgeld für die Teilnahme am Einzel- oder Gruppenunterricht entrichten, sind von der Zahlung des Schulgeldes nach Tarif Nr. 4 befreit. In Ausnahmefällen kann die Teilnahme an Ensembles für Externe beitragsfrei sein, sofern dies für die Musikschularbeit von besonderer Bedeutung ist.
(2) Instrumentenmiete
Anschaffungspreis bis 500 Euro
Jahresgebühr 180,00 Euro
Monatsgebühr 15,00 Euro
Anschaffungspreis bis 1.000 Euro
Jahresgebühr 216,00 Euro
Monatsgebühr 18,00 Euro
Anschaffungspreis bis 1.500 Euro
Jahresgebühr 252,00 Euro
Monatsgebühr 21,00 Euro
Anschaffungspreis über 1.500 Euro
Jahresgebühr 336,00 Euro
Monatsgebühr 28,00 Euro
§ 3 Fälligkeit und Rückerstattung der Entgelte
(1) Die Unterrichtsentgelte sind Jahresentgelte und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr einschließlich der Schulferien und beweglichen Ferientage. Das monatliche Unterrichtsentgelt beträgt 1/12 des Jahresentgelts. Es wird monatlich im Voraus über das Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Bei einem Ausfall von mehr als 2 Unterrichtsterminen pro Schuljahr, der nicht in den Verantwortungsbereich des Schülers fällt (z.B. Krankheit der Lehrkraft), wird das Unterrichtsentgelt ab dem 3. Termin anteilig zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt zum Ende des Schuljahres (31. August) bzw. bis zum Jahresende (31.Dezember).
§ 4 Ermäßigung des Schulgeldes
(1) Bedürftigen Schülern kann das Schulgeld für den Hauptfachunterricht (§ 2 Abs. 1 Tarif Nr. 3) nach Maßgabe der jeweils geltenden besonderen Richtlinien ermäßigt werden (Sozialermäßigung). Als bedürftig in diesem Sinne gilt, wer die Voraussetzungen der jeweils in analoger Anwendung geltenden besonderen Richtlinien für die Schulgeldermäßigung erfüllt.
(2) Bei der Teilnahme von mehreren Geschwistern werden Ermäßigungen gewährt, wenn das Gesamteinkommen der Erziehungsberechtigten die Freigrenzen nach den besonderen Richtlinien um nicht mehr als 30 % übersteigt (Geschwisterermäßigung). Das Schulgeld für die Teilnahme am Einzelunterricht (§ 2 Abs. 1 Tarif Nr. 3.1) ermäßigt sich für den 2. Geschwisterteil um 20% und für jeden weiteren um 40% unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied eine volle Wochenstunde Einzelunterricht erhält. Bei gleichzeitiger Anmeldung von Geschwistern erhält das jeweils jüngere Kind die entsprechende Ermäßigung; sonst entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung.
§ 5 Begabtenförderung
Die Unterrichtsentgelte können aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat.
§ 6 Antragstellung, Anzeigepflicht
(1) Anträge auf Schulgeldermäßigung sind für jedes Schuljahr neu zu stellen und zu belegen.
(2) Jede Änderung in den Einkommensverhältnissen ist unverzüglich der Musikschule anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten
§ 7
Inkrafttreten
Die Schulgeldordnung und die besonderen Richtlinien über Schulgeldermäßigung treten am 01.September 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Schulgeldordnung für die Musikschule Homburg gGmbH vom 01. September 2022 außer Kraft.
Musikschule Homburg gGmbH
Carola Ulrich
Geschäftsführerin